§ 89 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

LGBl. Nr. 17/2016

§ 89

Sonderbestimmungen für Zugvögel

(1) Zu den Zugvögeln zählendes Wild ist auf seinem Rückzug zu den Nistplätzen zu schonen.

(2) Waldschnepfen dürfen vom 1. März bis 15. April nach der Jagdart „Schnepfenstrich“ bejagt werden.

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