§ 89
Sonderbestimmungen für Zugvögel
Zu den Zugvögeln zählendes Wild ist auf seinem Rückzug zu den Nistplätzen zu schonen.
30.03.2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2016
§ 89
Sonderbestimmungen für Zugvögel
Zu den Zugvögeln zählendes Wild ist auf seinem Rückzug zu den Nistplätzen zu schonen.
30.03.2016
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