Änderung des Abschußplanes
§ 89.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen den von ihr genehmigten oder verfügten Abschuß einzuschränken oder zu erweitern, wenn dies infolge eines nachträglich festgestellten geringeren oder größeren Wildstandes zur Sicherung einer im § 88 Abs. 7 entsprechenden Abschußregelung erforderlich ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 88 sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)