§ 78 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 78

Kostenersatz an andere Länder

Das Land Burgenland hat den Sozialhilfeträgern anderer Länder nach Maßgabe der nach Art. 15 a B-VG mit diesen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe zu leisten.

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