Tritt laut LGBl. Nr. 26/2017 außer Kraft.
§ 78
Ausnahmen
Soweit Maßnahmen, die der Wildstandsregulierung in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Nationalparken im Sinne des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 in der geltenden Fassung, dienen, betroffen sind, werden diese Maßnahmen durch diese Verordnung nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)