§ 62
Kostentragung
(1) Die Kosten für Maßnahmen der Mindestsicherung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 61 Abs. 1 lit. y sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand für Maßnahmen nach § 60 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 sowie § 61 Abs. 1 lit. y in der Höhe von 50 vH zu erstatten. Die Kosten für Maßnahmen nach §§ 12, 12a und 13 sowie für die Unterbringung nach § 11 – sofern es sich nicht um die Unterbringung in psychosozialen Einrichtungen handelt – sind von der Gemeinde zur Hälfte zu erstatten, in der der Hilfe Suchende seinen Hauptwohnsitz hat oder in der er mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der Hilfeleistung seinen Aufenthalt hatte oder in der er im Falle einer Anstalts- oder Heimunterbringung vor der Aufnahme seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der Aufnahme seinen Aufenthalt hatte. Ist jedoch der Anstalts- oder Heimunterbringung
- a) der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient,
- b) die Unterbringung in fremder Pflege oder
- c) die Gewährung öffentlicher Jugendwohlfahrtspflege oder von Leistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz
vorausgegangen und damit ein Wechsel des Wohnsitzes oder Aufenthaltes verbunden gewesen, dann sind die sich darauf beziehenden Zeitabschnitte bei der Feststellung der Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde außer Betracht zu lassen. Der restliche Kostenaufwand ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 aufzuteilen.
(2) Der Betrag der von der jeweiligen Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde nach Abs. 1 dritter Satz zu leistenden Kostenerstattung vermindert sich für jede Hilfe suchende Person, der soziale Mindestsicherung durch Arbeit nach § 10 durch mindestens drei Monate ununterbrochen geleistet wird, soweit die Gemeinde für die betreffende Arbeitsmöglichkeit vorgesorgt hat (§ 61 Abs. 3 und 5), um 15 vH der Leistung, die der Hilfe suchenden Person im jeweiligen Monat bei Anwendung des § 12 Abs. 2 und 3 ohne Leistungen nach § 10 gebührt hätte.
(3) Hat das Land Kostenersätze für Maßnahmen nach § 60 Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 oder § 61 Abs. 1 y erhalten, so sind diese von den auf die Gemeinden nach Abs. 1 aufzuteilenden Kosten abzuziehen. Gleiches gilt für 50 vH des jährlichen Aufwandes für Leistungen nach § 13.
(4) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 1 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
(5) Die Kosten für Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben, soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, dem Land den Kostenaufwand für Maßnahmen
a) nach § 61 Abs. 1 lit. s in der Höhe von 100 vH,
b) nach § 61 Abs. 1 lit. a bis q sowie v in der Höhe von 50 vH
zu ersetzen. Abs. 1 bis 4 gelten, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt, mit der Maßgabe, dass die Kostenaufteilung nach der Volkszahl der Gemeinden gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetz 2008 zu erfolgen hat.
(6) Der Kostenanteil gemäß Abs. 5 lit. b für Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 lit. v ist von jener Gemeinde zu erstatten, in der der Hilfe Suchende seinen Hauptwohnsitz hat oder in der er mangels eines solchen mindestens einen Monat vor der Hilfeleistung seinen Aufenthalt hatte.
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