§ 62 K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

§ 62

Koordinierung der Verfahren

Die zur Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz und die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere mündliche Verhandlungen, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.

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