§ 62
Koordinierung der Verfahren
Die zur Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz und die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere mündliche Verhandlungen, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)