13. Abschnitt
Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeindevorstandes
§ 62
Aufgaben
(1) Dem Gemeindevorstand obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung übertragen wurden.
(2) Der Gemeindevorstand hat alle Anträge vorzuberaten, die ihm zugewiesen wurden und das Ergebnis der Beratungen dem Gemeinderat vorzulegen.
(2a) Der Gemeindevorstand ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berechtigt, an den Gemeinderat selbständige Anträge zu stellen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.
(3) Der Gemeindevorstand kann verlangen, daß bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne solcher Verhandlungsgegenstände einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden.
05.01.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)