§ 62
Aufgaben und Pflichten des
Bilanzgruppenverantwortlichen
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
- a) die Erstellung von Fahrplänen und die Übermittlung derselben an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
- b) den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihm von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;
- c) die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
- d) die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
- e) die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
- f) die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet,
- a) Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
- b) eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
- c) entsprechend den Marktregeln Informationen und personenbezogene Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
- d) Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;
- e) Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;
- f) alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.
28.03.2019
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