§ 62
Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle
(1) Die Gleichbehandlungsstelle hat zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und dem Schutz vor Diskriminierung von Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 und Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung folgende Aufgaben, sofern nicht die Zuständigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee oder der Stadt Villach oder der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten besteht:
- 1. die Unterstützung und Beratung der von Diskriminierungen im Sinne des § 8 oder einer Belästigung nach § 13 betroffenen Personen, wobei Gegenstand dieser Beratung und Unterstützung insbesondere die Bereitstellung von Informationen über die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Rechte von von Diskriminierungen betroffenen Personen sowie die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes sein soll;
- 2. die Entgegennahme von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot gemäß des § 8 und des Verbots einer Belästigung nach § 13 sowie die Beantwortung dieser Anfragen, sofern eine Zuständigkeit der Gleichbehandlungsstelle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorliegt;
- 3. die Entgegennahme von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen im Zusammenhang mit dem Fördergebot nach den §§ 41 und 42, sofern eine Zuständigkeit der Gleichbehandlungsstelle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorliegt;
- 4. auf Wunsch der Betroffenen die Berichterstattung über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zur Gleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach § 8, des Verbots einer Belästigung nach § 13 oder einer Verletzung des Fördergebotes nach den §§ 41 und 42 an die Gleichbehandlungskommission;
- 5. die Abgabe von Empfehlungen und Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot gemäß § 8 und des Verbots einer Belästigung nach § 13, sofern nicht die Zuständigkeit von Organen oder Dienststellen des Bundes besteht, sowie die Veröffentlichung unabhängiger Berichte zu allen die Diskriminierung aus Gründen des § 1 berührenden Fragen.
(2) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist für ihren Vertretungsbereich berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht der Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 8 oder des Verbots einer Belästigung nach § 13 durch eine Beamtin mit schriftlicher Zustimmung jener Dienstnehmerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.
(3) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist ferner für ihren Vertretungsbereich berechtigt, im Falle einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 8 oder des Verbots einer Belästigung nach § 13 Anträge an die Gleichbehandlungskommission zur Erstellung eines Gutachtens zu stellen.
(4) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 3 Disziplinaranzeige erstattet hat, von der zuständigen Disziplinarbehörde als Zeugin zu vernehmen.
(5) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle und ihre Stellvertreterin sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Sind sowohl die Leiterin als auch ihre Stellvertreterin verhindert, kann die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle eine in der Gleichbehandlungsstelle tätige Bedienstete zur Teilnahme an der Sitzung der Gleichbehandlungskommission namhaft machen.
(6) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist berechtigt, Vorschläge für das Gleichstellungsprogramm (§ 40) zu erstatten.
(7) Die Gleichbehandlungsstelle hat zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und dem Schutz vor Diskriminierung gemäß § 14 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung folgende Aufgaben:
- 1. die Unterstützung und Beratung der von Diskriminierungen gemäß § 14 oder einer Belästigung im Sinne des § 4 betroffenen Personen, wobei Gegenstand dieser Beratung und Unterstützung insbesondere die Bereitstellung von Informationen über die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Rechte von von Diskriminierungen betroffenen Personen sowie die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes sein soll,
- 2. die Entgegennahme von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot gemäß § 14 oder einer Belästigung im Sinne des § 4 sowie die Beantwortung dieser Anfragen, sofern eine Zuständigkeit der Gleichbehandlungsstelle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorliegt;
- 3. die Abgabe von Empfehlungen und Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot gemäß § 14 oder einer Belästigung im Sinne des § 4, sofern nicht die Zuständigkeit von Organen oder Dienststellen des Bundes besteht, sowie die Veröffentlichung unabhängiger Berichte zu allen die Diskriminierung aus Gründen des § 1 berührenden Fragen.
(8) Die Gleichbehandlungsstelle hat zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes im Sinne des § 16 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmerinnen der Union und ihrer Familienangehörigen folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. die Leistung unabhängiger rechtlicher oder sonstiger Unterstützung an Arbeitnehmerinnen der Union und ihre Familienangehörigen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot gemäß § 16, wobei Gegenstand dieser Unterstützung insbesondere die Bereitstellung von Informationen über die auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Rechte von von Diskriminierungen betroffenen Personen sowie die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Diskriminierungsverbotes im Sinne des § 16 sein soll;
- 2. die Funktion als Kontaktstelle für vergleichbare Kontaktstellen der Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit diesen;
- 3. die Durchführung unabhängiger Untersuchungen und Analysen über ungerechtfertigte Einschränkungen und Behinderungen des Rechts auf Freizügigkeit oder des Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen oder das Recht, derartige Untersuchungen und Analysen in Auftrag zu geben, soweit eine Zuständigkeit des Landes in Gesetzgebung besteht;
- 4. die Sicherstellung der Veröffentlichung von unabhängigen Berichten sowie die Abgabe von Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit Einschränkungen und Behinderungen des Rechts auf Freizügigkeit oder des Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen, soweit eine Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung besteht;
- 4. die Zusammenarbeit mit anderen vergleichbaren Kontaktstellen im Sinne der Z 2 sowie mit Informations- und Unterstützungsdiensten auf Ebene der Europäischen Union im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit;
- 5. unbeschadet des § 17, die Veröffentlichung von Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 .
(9) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 1 und des Abs. 7 Z 1 lassen bundesrechtliche Be-stimmungen über die Möglichkeit der Partei eines gerichtlichen Verfahrens, Verfahrenshilfe zu beantragen, unberührt.
(10) Die Gleichbehandlungsstelle hat ferner im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen Beschwerden betreffend die Verletzung des § 46 Abs. 4 Z 9, des § 47 und des § 48 entgegenzunehmen und zu prüfen (§ 49 Abs. 3). Sie hat darüber hinaus die ihr gemäß § 47 übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen wahrzunehmen.
(11) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen von Landesbehörden, die den Vertretungsbereich der Gleichbehandlungsstelle unmittelbar berühren, sind – unbeschadet des § 59 Abs. 2 – der Gleichbehandlungsstelle im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.
16.11.2021
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