§ 62 K-StrG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2017

§ 62
Aufsicht über die Gemeinde

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben darüber zu wachen, ob die Gemeinden ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen.

(2) Kommt eine Gemeinde ihren Verpflichtungen nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Landesregierung zu berichten.

29.03.2017

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