§ 62 NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2001

LGBl. Nr. 31/2001

§ 62

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen zur Bestellung als Naturschutzorgan sind:

  1. a) die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
  2. b) vollendetes 19. Lebensjahr,
  3. c) Vertrauenswürdigkeit,
  4. d) Wohnsitz im Burgenland oder einem benachbarten Bundesland und
  5. e) der Nachweis über die Teilnahme an einer fachspezifischen Ausbildungsveranstaltung und die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (§ 63).

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