§ 62 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.2020

LGBl. Nr. 2/2020

16. Abschnitt

Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen

§ 62

Geltungsbereich

Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der FAV 2019, sinngemäß anzuwenden. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW und weniger als 50 MW werden im folgenden Text als „mittelgroße Feuerungsanlagen“ bezeichnet.

17.01.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)