§ 62 K-FWG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 62
Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten

(1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird von den Ortsfeuerwehrkommandanten und den Betriebsfeuerwehrkommandanten, die dem Feuerwehrbezirk zugehören, für die Dauer des Wahlabschnitts (§ 56) mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten in geheimer Wahl gewählt.

(2) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1, 5 und 6 sowie des § 61 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind vom Kärntner Landesfeuerwehrverband zur Verfügung zu stellen. § 59 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass als Bezirksfeuerwehrkommandant überdies nur wählbar ist, wer mindestens während sechs Jahren Kommandant einer Feuerwehr war.

20.04.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)