LGBl. Nr. 2/2020, LGBl. Nr. 73/2021
16. Abschnitt
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
§ 62
Geltungsbereich
Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 kW und weniger als 50 MW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der FAV 2019, sinngemäß anzuwenden. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW und weniger als 50 MW werden im folgenden Text als „mittelgroße Feuerungsanlagen“ bezeichnet.
13.10.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)