§ 62 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 62
Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten

(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Es kommen in Betracht für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

(3) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwendung ist in der Anlage 3 festgesetzt.

(4) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Satz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.

(5) Das Gehalt für Beamte in Verwendung als Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten – Verwendungsgruppe K – ist in der Anlage 4 festgesetzt. Elementarpädagogen, Sonderkindergartenpädagogen und Pädagogen an Horten gebührt eine Dienstalterszulage unter sinngemäßer Anwendung des § 174 Z 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.

09.01.2024

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