§ 62 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

§ 62

Kostentragung

(1) Die Kosten für Maßnahmen der Mindestsicherung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 61 Abs. 1 sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand

  1. a) für Leistungen nach § 60 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 sowie § 61 Abs. 1 lit. a bis q, v und y in der Höhe von 50 vH und
  2. b) für Leistungen nach § 61 Abs. 1 lit. s in der Höhe von 100 vH

zu erstatten.

(2) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).

(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 21 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu berechnen.

(4) Die gemäß Abs. 2 von einer Gemeinde zu erstattenden Kosten verringern sich um 10 vH des Mindeststandards nach § 12 Abs. 2 für jede Arbeitsmöglichkeit, für die sie Vorsorge getroffen hat, wenn hierdurch ein Hilfe Suchender ununterbrochen mindestens drei Monate Leistungen nach § 10 erhält.

(5) Hat das Land Kostenersätze für Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a erhalten, so sind diese von den von Land und Gemeinden gemeinschaftlich getragenen Kosten gemäß Abs. 1 abzuziehen.

(6) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

06.03.2012

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