§ 62 K-FG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2010

§ 62

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und den Fischereiaufsichtsorganen über deren Ersuchen bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

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