§ 62 ElWG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Verfahren zur Konzessionserteilung

Parteistellung

Anhörungsrechte

§ 62.

(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 61 anzuschließen:

  1. 1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;
  2. 2. bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Monate sein darf;
  3. 3. ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab 1:25.000;
  4. 4. Angaben über den im Versorgungsgebiet voraussichtlichen Bedarf an Elektrizität, sowie Angaben darüber, wie und auf welche Art und Weise dieser Bedarf befriedigt werden soll;
  5. 5. Angaben über die Struktur und über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung erwarten lassen.

(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 61 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.

(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt

  1. 1. dem Konzessionswerber und
  2. 2. jenen Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Verteilernetzkonzession für das in Betracht kommende Gebiet besitzen,

    Parteistellung zu.

(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.

(6) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind

  1. 1. die Wirtschaftskammer Burgenland;
  2. 2. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland;
  3. 3. die Burgenländische Landwirtschaftskammer;
  4. 4. die Gemeinden, über welche sich das Versorgungsgebiet erstreckt;
  5. 5. der Österreichische Gewerkschaftsbund - Landesexekutive Burgenland zu hören.

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