§ 62 ElWG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

§ 62

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu

S 200.000,-- zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. 1. eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage
  1. 2. eine mobile Erzeugungsanlage entgegen § 5 Abs. 4 in Betrieb nimmt;
  2. 3. ohne Fertigstellungsanzeige eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt (§ 13);
  3. 4. die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 14 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung - ausgenommen Probebetrieb - betreibt;
  4. 5. den Bestimmungen der §§ 17, 18, 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 zuwider handelt;
  5. 6. den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eines betroffenen Grundstückes oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt ( § 22 Abs. 7);
  6. 7. den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 26 Abs. 1) oder einem Feststellungsbescheid gemäß § 26 Abs. 3 nicht entspricht;
  7. 8. den Pflichten gemäß § 30 nicht entspricht;
  8. 9. den Kunden oder den Erzeugern auf deren Verlangen nicht in alle Berechnungsunterlagen über die Ermittlung des Netzzugangsentgeltes Einsicht nehmen läßt (§ 31 Abs. 3);
  9. 1 0. die Versorgung eines Kunden entgegen der Bestimmung des § 32 unterbricht oder einstellt;
  10. 11. der als bestehend festgestellten Anschluß- und Versorgungspflicht (§ 35 Abs. 3 und 4) nicht entspricht;
  11. 12. Elektrizität entgegen den Bestimmungen des § 37 Abs. 1 aufbringt oder Elektrizität aus Erzeugungsanlagen nicht abnimmt, obwohl die Behörde die Abnahmepflicht festgestellt hat (§ 37 Abs. 4);
  12. 13. zu nicht genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung abschließt (§ 38 Abs. 1);
  13. 14. den Kunden auf deren Verlangen die Allgemeinen Netzbedingungen, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise oder Systemnutzungstarife nicht ausfolgt oder erläutert (§ 40 Abs. 3);
  14. 15. einem Auftrag gemäß § 40 Abs. 4 nicht nachkommt;
  15. 16. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen, die genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise oder die bestimmten Systemnutzungstarife nicht entsprechend veröffentlicht (§ 41);
  16. 17. ein Übertragungsnetz ohne Anzeige betreibt (§ 42 Abs. 1);
  17. 18. ein Verteilernetz ohne elektrizitätswirtschaftliche Konzession betreibt (§ 43 Abs. 1);
  18. 19. die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben läßt (§ 46 Abs. 1);
  19. 2 0. trotz der gemäß § 43 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 9, § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 47 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an einen Pächter (§ 48 Abs. 2) erhalten zu haben;
  20. 21. die Bestellung eines Pächters (§ 48 Abs. 2) oder Geschäftsführers (§ 47 Abs. 2) nicht genehmigen läßt oder das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt;
  21. 22. den in Bescheiden, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen oder Aufträgen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält;
  22. 23. entgegen den Bestimmungen des § 56 Abs. 1 Z 1 Kunden mit Elektrizität beliefert;
  23. 24. entgegen den Bestimmungen des § 57 Verbraucher innerhalb einer Verbrauchsstätte versorgt;
  24. 25. entgegen den Bestimmungen der §§ 56 Abs. 6 und 60 die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Einsichtnahme oder den Zutritt gemäß § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gewährt;
  25. 26. seiner Berichtspflicht gemäß § 64 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt;
  26. 27. den Vorschriften gemäß § 66 Abs. 3, 4, 5 oder 8 nicht entspricht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.

(4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

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