§ 62 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 62

Wirksamkeit der Anrechnung

Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

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