§ 62 Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2022

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 104/2022 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 104/2022

VI. Hauptstück

Petitions- und Beschwerderecht

§ 62

Petitionsrecht

(1) Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Gemeinde zu richten. Die Petition ist beim Gemeindeamt einzubringen.

(2) Petitionen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen beim Gemeindeamt (Magistrat) beantwortet werden.

(3) Petitionen können sowohl in Angelegenheiten des eigenen sowie des übertragenen Wirkungsbereiches eingebracht werden. Petitionsgegenstände dürfen keine Individualakte, Bescheid- oder Beschwerdeverfahren betreffen.

22.12.2022

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