§ 62 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 62

Einbringung von Anträgen

(1) Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe können sowohl bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde als auch beim Bürgermeister der Gemeinde eingebracht werden, in welcher der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde eingebracht, so ist dieser unverzüglich an die zur Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

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