zu Abs. 1: LGBl. Nr. 43/2006
§ 62
Einbringung von Anträgen
(1) Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe können sowohl bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde als auch bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister der Gemeinde eingebracht werden, in welcher die hilfesuchende Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde eingebracht, so ist dieser unverzüglich an die zur Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.
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