§ 62
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
23.12.2019
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