§ 62 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 62

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Der oder dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

23.12.2019

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