§ 62
Prüfungsstoff
Die Prüfungswerberin und der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
- 1. jagdgeschichtliche Entwicklung;
- 2. jagdliches Brauchtum einschließlich der Weidmannssprache;
- 3. Wildkunde über die in Österreich heimischen Wildarten;
- 4. Jagdbetrieb (Wildhege);
- 5. Wildökologie und Lebensraumgestaltung;
- 6. Maßnahmen gegen die häufigsten Wildseuchen;
- 7. Jagdhundewesen;
- 8. Waffenkunde;
- 9. Burgenländisches Jagdrecht;
- 10. grundlegende Bestimmungen des Natur- und Tierschutzes;
- 11. Waffenrecht;
- 12. Forstrecht;
- 13. grundlegende Vorschriften über den Umweltschutz;
- 14. Erste Hilfe bei Unglücksfällen.
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