§ 62 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 62

Verwertung der Eigenjagd der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften

(1) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Eigenjagd zu.

(2) Sowohl die Gemeinde, als auch die agrarische Gemeinschaft haben die ihnen nach § 9 zustehende Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der Bestimmungen des § 60 zu verpachten oder im Sinne des § 61 durch eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 46 Abs. 2 entspricht, ausüben zu lassen. Auch im Übrigen finden die angeführten Bestimmungen für die Ausübung dieses Eigenjagdrechtes sinngemäß Anwendung.

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