16. Abschnitt
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
§ 62
Geltungsbereich
Für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, sind die Bestimmungen der FAV, sinngemäß anzuwenden. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW und weniger als 50 MW werden im folgenden Text als „mittelgroße Feuerungsanlagen“ bezeichnet.
13.09.2019
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