zu Abs. 1: LGBl. Nr. 48/2015 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 48/2015 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 48/2015 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 48/2015 zu Abs. 10: LGBl. Nr. 48/2015
§ 62
Funktionszulage
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Gemeindeämter beziehen ab dem dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Bestellung folgenden Monatsersten, wird die Bestellung mit einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag, für die Dauer der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage; sie beträgt in Euro monatlich:
in der Funktionszulagen- gruppe | in Gemeinden | Euro |
1 | bis 2000 Einwohner | 458 |
2 | von 2001 bis 3500 Einwohner | 559,70 |
3 | von 3501 bis 5000 Einwohner | 661,50 |
4 | über 5000 Einwohner | 763,30 |
Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 25 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes.
(2) Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die auf Grund des Umfangs der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die wirtschaftliche, touristische oder kulturelle Bedeutung der Gemeinde ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Gemeindegeschäfte zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Maß an Verantwortung liegt, das Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern in Gemeinden der gleichen Funktionszulagengruppe zu tragen haben. Dies trifft auf folgende Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern zu:
- 1. Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die nach der Anlage A zur Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der ein Landesentwicklungsprogramm 2011 erlassen wird (LEP 2011), LGBl. Nr. 71/2011, als
- a) Zentrale Standorte der Stufen 1 bis 3 (Z 3.1.2.2., 3.1.2.3. und 3.1.2.4. der Anlage A) oder
- b) Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte oder Industriekernzonen (Z 3.1.3.3. und 3.1.3.5. der Anlage A) oder
- c) touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 (Z 3.1.4.2. der Anlage A)
gelten;
- 2. Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern jener Gemeinden, die gemäß § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl. Nr. 77/2012, in die Ortsklasse I eingestuft sind.
(3) Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Ämtern von Gemeindeverbänden und Verwaltungsgemeinschaften. In diesen Fällen ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(4) Leiterinnen und Leitern von Gemeindeämtern gebührt die Funktionszulage
- 1. in einem um 50% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus zwei bis vier Ortsteilen besteht,
- 2. in einem um 100% der Differenz zwischen der Funktionszulage ihrer Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 und der Funktionszulage der nächsthöheren Funktionszulagengruppe nach Abs. 1 erhöhten Ausmaß, wenn die Gemeinde aus mehr als vier Ortsteilen besteht.
(5) Die Funktionszulage für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 6 beträgt 25%, für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 7 30% der Zulage gemäß Abs. 1 bis 4.
(6) Eine Funktionszulage gebührt für die Dauer der Ausübung der jeweiligen Funktion auch den Gemeindebediensteten, die nicht unter die Abs. 1 bis 5 fallen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Gemeindebedienstete in gleicher entgeltrechtlicher Stellung zu tragen haben. Eine Funktionszulage gebührt nicht, wenn die Verantwortung bereits mit dem Monatsentgelt abgegolten wird.
(7) Die Funktionszulage gemäß Abs. 6 ist in einem Prozentsatz der Zulage gemäß Abs. 1 bis 4 zu bemessen. Sie darf 50% dieser Zulage nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Funktionszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
(8) Die Abberufung von der einen Anspruch auf Funktionszulage begründenden Funktion bedarf nicht der Zustimmung der Gemeindebediensteten. § 20 Abs. 1 wird hiedurch nicht berührt.
(9) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehraufwendungen (§ 85) der Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstverrichtungen (§ 85 Abs. 2) oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Standesbeamtin oder -beamter als abgegolten.
(10) Abs. 4 gilt nicht, wenn Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist.
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