zu Abs. 2: LGBl. Nr. 66/1996, LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 35/2008 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 20/2016
XIII. Abschnitt
Organisation
§ 56
Behörden
(1) Soweit im vorliegenden Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig. Soweit Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallen, sich auf Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden beziehen, geht die Zuständigkeit auf die Landesregierung über.
(2) In Feuchtgebieten gemäß § 7 und in Gebieten, die im Sinne des § 81 Abs. 16 von der Landesregierung als Beitrag zum kohärenten europäischen ökologischen Netz („Natura 2000“) an die Europäische Kommission gemeldet oder die von der Landesregierung als Europaschutzgebiete (§ 22b) ausgewiesen worden sind, ist die Zuständigkeit der Landesregierung gegeben. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Restbereiche jener Schutzgebiete, die nur zum Teil zum europäischen ökologischen Netz „Natura 2000“ gehören.
(3) Bedarf ein Projekt nach diesem Gesetz sowohl einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde als auch der Landesregierung, ist die Landesregierung zur Entscheidung nach diesem Gesetz über das gesamte Projekt zuständig.
(4) Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
13.04.2016
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