§ 56 GHO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 56

Ausgleichsposten - Ausweis und Anzeigepflicht

(1) Ergibt sich im Rechnungsabschluss ein Überschuss der Fremdmittel (Passiva) über die Vermögenswerte (Aktiva), ist der entsprechende Betrag auf der Passivseite unter „kumuliertes Nettoergebnis“ mit einem Minus-Vorzeichen auszuweisen.

(2) In Falle des Abs. 1 ist die Position C der Anlage 1c VRV 2015 als „Ausgleichsposten“ zu bezeichnen. Diesen Umstand hat der Bürgermeister der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

23.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)