§ 56 K-FWG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

7. Abschnitt
Wahlen

§ 56
Wahlabschnitt

Der Wahlabschnitt für die Wahl der Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- und des Landesfeuerwehrkommandanten sowie der Rechnungsprüfer entspricht dem Wahlabschnitt für allgemeine Gemeinderatswahlen gemäß § 19 der Kärntner Allgemeinen Gemeinde-ordnung zuzüglich vier Monate.

20.04.2021

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