§ 56
Zuteilung der Mandate auf die wahlwerbenden Gruppen
durch die Kreiswahlkommission
(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlkommission auf Grund der Wahlzahl (§ 55 Abs. 2) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.
20.11.2024
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