7. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 56
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
25.11.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 16.10.2019
7. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 56
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
25.11.2019
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