§ 56 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 56

Auflösung des Pachtvertrages

Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd ist von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulösen, wenn die Pächterin oder der Pächter

  1. 1. das Jagdausübungsrecht für eine andere Person gepachtet hat;
  2. 2. als Einzelpächterin oder Einzelpächter die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (§ 64);
  3. 3. die Fähigkeit zur Jagdpachtung verloren hat (§§ 34 und 35);
  4. 4. die Kaution oder deren Ergänzung (§ 47) oder den Pachtbetrag trotz wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht zur Gänze erlegt hat (§ 48);
  5. 5. den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§§ 70 ff) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat;
  6. 6. trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen;
  7. 7. trotz schriftlicher Mahnung durch die geschädigte Person mit der Bezahlung des von der Bezirksverwaltungsbehörde rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist,
  8. 8. den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen entgegen § 95 Abs. 1 Z 16 gegen Entgelt vergibt,
  9. 9. eine sonstige für die Interessen der Jagdgenossenschaft wesentliche Vereinbarung des Pachtvertrages nicht erfüllt hat.

    Die Auflösung gemäß Z 1 kann nur über Antrag der Verpächterin oder des Verpächters, die Auflösung gemäß Z 2 bis 9 kann über Antrag der Verpächterin oder des Verpächters oder von Amts wegen erfolgen.

17.05.2017

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