§ 56
Rechtsstellung der zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen
(1) Die zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen, die von einem Optionsrecht (§ 59) keinen Gebrauch gemacht haben, verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand der Gemeinde. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Gemeindemitarbeiterinnen. Auf diese sind daher nach wie vor die für sie geltenden einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde.
(3) Dienstort der zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen im Sinn der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften ist die Gemeinde, in der die Arbeitsstätte des Rechtsträgers liegt, in der diese Gemeindemitarbeiterinnen verwendet werden. Diese Arbeitsstätte gilt als Dienststelle der zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen im Sinn der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.
(4) Forderungen der Gemeinde gegenüber Gemeindemitarbeiterinnen die iSd § 59 Arbeitnehmerinnen des Rechtsträgers werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf den Rechtsträger über und sind von diesem der Gemeinde zu refundieren.
(5) Für die Dauer der Zuweisung gilt der Rechtsträger als Dienstgeberin im Sinn der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(6) Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin auch dem Rechtsträger.
(7) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1976, gilt sowohl zwischen der Gemeinde und den zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen als auch zwischen dem Rechtsträger und den zugewiesenen Gemeindemitarbeiterinnen.
04.12.2019
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