§ 56
Zuständigkeit
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006
§ 56
Zuständigkeit
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
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