§ 56
Entlohnungsschema
(1) Das Entlohnungsschema I umfasst folgende Entlohnungsgruppen:
gv1 = höherer Dienst
gv2 = gehobener Dienst
gv3 = Fachdienst
gv4 = mittlerer Dienst
gv5 = Hilfsdienst.
(2) Die in der Anlage 1 zum LBDG 1997 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.
Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe gh1,
der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe gh2,
der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe gh3,
der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe gh4,
der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe gh5.
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