§ 56 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2019

§ 56

Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 73 Euro.

13.09.2019

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