§ 56 Bgld. RPG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2021

zu Abs. 8: LGBl. Nr. 27/2021 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 27/2021

§ 56

Übergangsbestimmungen

(1) Rechtskräftige Verordnungen, die gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, erlassen wurden, gelten als Verordnungen nach dem vorliegenden Gesetz weiter.

(2) Bestehende Gebäude und Bauwerke mit Überdachung in Grünflächen, die entsprechend den vor dem Inkrafttreten des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2006, geltenden maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, können ohne diese gesonderte Ausweisung bestehen bleiben.

(3) Am 31. Juli 2019 anhängige Verfahren nach § 14d des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, sind nach den Vorschriften des Burgenländischen Raumplanungseinführungsgesetzes - Bgld. RPEG zu beenden.

(4) Am 31. Juli 2019 anhängige Verfahren nach §§ 18a, 19, 23, 24 und 25a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, sind nach den Vorschriften des Bgld. RPEG zu beenden.

(5) Am 31. Juli 2019 anhängige Verfahren nach §§ 14e und 26 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, sind nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes zu beenden.

(6) Flächen, die gemäß § 14 Abs. 3 lit. g des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, gewidmet sind, sind an § 33 Abs. 3 Z 7 anzupassen. Sofern eine entsprechende Umwidmung nicht binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durchgeführt wird, kann die Landesregierung anstelle und im Namen sowie auf Kosten der Gemeinde den Flächenwidmungsplan durch Verordnung ändern.

(7) Soweit im vorliegenden Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Für das bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 27/2021 gewidmete, aber noch nicht bebaute Bauland gilt § 24 Abs. 2 in der Fassung dieser Novelle mit der Maßgabe, dass binnen drei Jahren ab diesem Zeitpunkt geeignete Maßnahmen zur Mobilisierung zu treffen sind. Die nachträgliche Festlegung einer Befristung gemäß § 24 Abs. 3 ist zulässig.

(9) § 53b gilt nicht für Anlagen, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 27/2021 rechtskräftig genehmigt wurden. Vereinbarungen über Zahlungen an Gemeinden, die einen gleichartigen wirtschaftlichen Effekt haben wie die Abgabe nach § 53b, sind unzulässig. Vereinbarungen betreffend Anlagen, die nach dem ersten Satz von der Anwendung des § 53b ausgenommen sind, bleiben unberührt.

06.05.2021

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