§ 56 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 56

Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, die Wahlwerber der Parteien, im übrigen aber die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Parteien zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der im § 40 Abs. 2 und 3 für die Kreiswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Kreiswahlvorschlägen zu entsprechen.

(3) Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Kreiswahlbehörde den Gemeinden über die Bezirksverwaltungsbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde, zusätzlich einer Reserve von 15 vH zur Verfügung zu stellen. Eine weitere Reserve von fünf vH ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

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