§ 56
Abgaben für die Sonderbenützung des Straßengrundes
Die Abgaben für die Sonderbenützung von Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2009
§ 56
Abgaben für die Sonderbenützung des Straßengrundes
Die Abgaben für die Sonderbenützung von Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
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