§ 56 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2024

§ 56
Gutachten der Kommission im Landes- und Gemeindedienst
(Senat I)

(1) Auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder von Amts wegen hat der Senat I der Kommission ein Gutachten zu erstellen,

  1. 1. ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den §§ 8 bis 13, oder
  2. 2. ob eine Verletzung des Fördergebotes nach §§ 41 und 42

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

  1. 1. jede Bewerberin um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 4;
  2. 2. jede Dienstnehmerin gemäß § 6 Abs. 3, die
  1. a) eine ihr zugefügte Diskriminierung nach den §§ 8 bis 13 oder
  2. b) eine Verletzung des Fördergebotes nach §§ 41 und 42,
  1. 3. die Gleichbehandlungsbeauftragte der Statutarstädte für ihren jeweiligen Vertretungsbereich;
  2. 4. die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten für ihren jeweiligen Vertretungsbereich und
  3. 5. die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle.

(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin.

(4) Ein Antrag an die Kommission ist binnen einem Jahr ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Fördergebotes nach §§ 41 oder 42 zulässig.

(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die Vorsitzende des Senats I der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:

  1. 1. bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens die betroffene Person im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2,
  2. 2. die Antragstellerin,
  3. 3. die Vertreterin der Dienstgeberin, die der Diskriminierung beschuldigt wird und
  4. 4. im Fall des § 13 Z 2 auch die einer Belästigung beschuldigten Dienstnehmerin, sofern dadurch nicht die Ermittlungen behindert werden.

(6) Der Senat I der Kommission hat sein Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten – soweit nicht Abs. 7 zum Tragen kommt – ab Einlangen des Antrages bei der Kommission

  1. 1. der Antragstellerin oder bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens der betroffenen Person im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2,
  2. 2. entsprechend dem betroffenen Dienstverhältnis der Landesregierung, dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organ oder der sonst betroffenen Vertreterin der Dienstgeberin (§ 6 Abs. 5) und
  3. 3. im Fall des § 13 Z 3 auch der Vertreterin der Dienstgeberin, die der Diskriminierung beschuldigt wird, und der einer Belästigung beschuldigten Dienstnehmerin
  1. zu erstatten.

(7) Kann die in Abs. 6 angeführte Frist auf Grund des Umfanges oder Komplexität nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu ein Jahr zu erstrecken. In diesem Fall ist die Person gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 von der Verlängerung der Frist unter Angaben von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verständigen.

(8) (entfällt)

(9) Ist der Senat I der Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes oder des Fördergebotes nach §§ 41 oder 42 vorliegt, so hat er

  1. 1. den in Abs. 6 Z 2 genannten Organen schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung, Gleichstellung- oder Frauenförderung zu übermitteln und
  2. 2. sie aufzufordern,
  1. a) die Diskriminierung zu beenden und
  2. b) die für die Verletzung des Diskriminierungsverbotes verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(10) Kommen die in Abs. 6 Z 2 genannten Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde oder dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbandes zu berichten.

10.04.2024

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