§ 56 K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2019

§ 56

Aufgaben der Gemeinde

(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Die in § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

11.11.2019

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