§ 56
Aufgaben der Gemeinde
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die in § 20a und § 53 Abs. 2 bis Abs. 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
11.11.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)