§ 56 K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

§ 56

Versorger letzter Instanz

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die in Kärnten tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB im Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundersorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für

  1. a) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden in Kärnten, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden;
  2. b) für Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbarer Kundengruppen in Kärnten Anwendung findet.

(3) Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch auf Verlangen des Verbrauchers ein Vorauszahlungszähler zur Anwendung gelangen. Der Verbraucher ist vor dem Einsatz des Vorauszahlungszählers über die konkreten Kosten des Vorauszahlungszählers nachweislich zu informieren. Eine Sicherheitsleistung, Vorauszahlung oder die Anwendung eines Vorauszahlungszählers dürfen nur für die künftige Belieferung mit elektrischer Energie verlangt werden.

(4) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Für Vorauszahlungszähler ist § 82 Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 anzuwenden.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 4 hat die Grundversorgung nur zu erfolgen wenn sie zumutbar ist. Die Grundversorgung ist nach Maßgabe des § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 für die Dauer einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Grundversorgung nicht zumutbar.

(6) Für Zeiten, für die eine Sicherstellung oder Vorauszahlung besteht oder für die

ein Vorauszahlungszähler zur Anwendung kommt, ist eine physische Trennung der Netzverbindung nicht zulässig.

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