§ 56 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

LGBl. Nr. 29/2004 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 64/2019 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 64/2019

§ 56

Kostentragung

(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand. Hiezu zählen auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften von der Sozialhilfe zu tragen sind, und die Mittel des Bundes aufgrund des Entfalls des Pflegeregresses.

(3) Das Land hat die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50% der vom Land gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten zu leisten.

(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 3 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.

24.09.2019

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