zu Abs. 1: LGBl. Nr. 35/2013
Abschnitt V
Schlußbestimmungen
§ 56
Verordnungen
(1) Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören. Solche Verordnungen können bereits von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der ihr jeweils zugrundeliegenden Bestimmung dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden. Verordnungen zur Festsetzung von Schulsprengeln gemäß § 38 Abs. 7 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(2) Beziehen sich die auf Grund des Abschnittes IV zu erlassenden Verordnungen nur auf einzelne Schulen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
18.07.2013
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