§ 52
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen
(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen“ ergeben sich aus der direkten Führungsspanne.
(2) Die Anforderungsstufen für die direkte Führungsspanne sind wie folgt definiert:
- 1. Stufe 1: 7 bis 10 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
- 2. Stufe 2: 11 bis 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
- 3. Stufe 3: mehr als 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
(3) Die Modellfunktion „Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:
Bezeichnung | Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums | Gehaltsband |
LT_MTD1/3 | Direkte Führungsspanne Stufe 1 | B2/12 |
LT_MTD2/3 | Direkte Führungsspanne Stufe 2 | B2/13 |
LT_MTD3/3 | Direkte Führungsspanne Stufe 3 | B2/14 |
(4) Messgröße für die Führungsspanne ist die Anzahl der unterstellten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter. Die Zuordnung im Aspekt Führungsspanne wird nur unter der Voraussetzung angepasst, dass sich die Führungsspanne für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum ändert.
23.12.2019
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