§ 52
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie mindestens den Anforderungen gemäß Anhang X der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (§ 73 Abs. 3 lit. e) entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
06.12.2022
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