§ 52 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

8. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

§ 52

Anträge

(1) Leistungen der sozialen Mindestsicherung setzen einen Antrag voraus, sind aber auch ohne einen solchen anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen.

(2) Anträge auf Leistungen sozialer Mindestsicherung dürfen bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Sozialzentrum, in dessen Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer der oben angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

(3) Anträge auf Leistungen gemäß §§ 34 und 34a Abs. 1 sind bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen und von dieser zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger weiterzuleiten (§ 61 Abs. 1).

29.12.2010

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